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Gütersloher Blatt 05
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Neuer Schutz vor App-Abzocke

Neuer Schutz vor App-AbzockeAbzocke per App – darüber mussten sich bereits viele Smartphone- und Tablet-Besitzer ärgern. Denn die kleinen, oftmals kostenlosen Programme bergen bisweilen eine fiese Kostenfalle: Werbebanner, die eher unscheinbar Abos für Klingeltöne oder ähnliche Dienste anpreisen.

Schon ein unbeabsichtigtes Tippen auf das Banner oder eine sich öffnende Internetseite kann genügen, um ein kostenpflichtiges Abo zu aktivieren. Kassiert wird über die monatliche Mobilfunkrechnung, über die viele erstmals von dem angeblichen Vertragsschluss erfahren.

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Möglich macht die Masche das sogenannte WAP-Billing (WAP = Wireless Application Protocol) – ein unkompliziertes Bezahlen per Smartphone, bei dem keine Konto- oder Kreditkartendaten mehr angegeben werden müssen. Bereits beim Antippen des Werbebanners wird die Rufnummer des Verbrauchers automatisch übermittelt. Mit der können die Abzocker den Mobilfunkanbieter erkennen und einen Zahlungsvorgang für das angebotene Abo auslösen.

„Eine Neuerung im Telekommunikationsgesetz hilft jetzt, die App-Abzocke von vornherein zu unterbinden oder möglichst schadlos wieder aus der Nummer herauszukommen“, weiß die Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, wie der neue Schutz funktioniert:

• Sperre einrichten:
Kunden ist es neuerdings per Gesetz gestattet, die Abrechnung derartiger Dienste über die Mobilfunkrechnung zu unterbinden. Dazu sollten sie ihren Mobilfunkanbieter auffordern, dass die Identifizierung ihres Anschlusses für die Inanspruchnahme oder Abrechnung solcher Abo-Fallen kostenfrei gesperrt wird. Wie’s geht, zeigt ein Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW, den es kostenlos im Internet zum Download (www.vz-nrw.de/handysperre) gibt.

Doch Obacht! Wer eine vollständige Sperre verlangt, kann auch keine nützlichen Dienste mehr in Anspruch nehmen, wie die mobile Buchung von Fahrkarten. Wer nicht gänzlich auf WAP-Dienste verzichten möchte, sollte sich daher bei seinem Mobilfunkanbieter informieren, ob eine Teilsperrung eingerichtet werden kann, die nur bestimmte Leistungen wie Abos, Erotikdienste oder Drittanbieter betrifft.

• Drahtlosnetzwerke (W-LAN) nutzen:
Die Masche zieht nur bei Geräten, die per eingelegter SIM-Karte eine Verbindung zum Mobilfunknetz aufbauen. Wer dagegen drahtlos über das heimische Netzwerk (W-LAN) auf das Internet zugreift, ist zumindest in den eigenen vier Wänden geschützt. Das Smartphone sollte so eingestellt sein, dass es zu Hause automatisch vom Mobilfunknetz in das heimische Netzwerk wechselt. Besitzer von Tablets sind nicht betroffen, sofern ihr Gerät keine SIM-Karte enthält.

• Rechnung beanstanden:
Wer bereits in die Falle getappt ist, kann den entsprechenden Rechnungsposten binnen acht Wochen beanstanden. Die Beschwerde ist an den Anbieter zu richten, dessen Forderung bestritten wird. Über dessen Identität muss der Rechnungssteller informieren. Über den Rechnungssteller kann auch die Überweisung des strittigen Betrags gestoppt oder die bereits eingezogene Lastschrift zurückgeholt werden.

Auch dabei hilft ein Musterbrief, den es unter www.vz-nrw.de/telefonrechnung-1 im Internetauftritt der Verbraucherzentrale NRW zum Herunterladen gibt. Wichtig: Unbestrittene Rechnungsposten sollten Kunden wie gewohnt zahlen, um keine Sperre des Anschlusses zu riskieren.

• Abo beenden:
Jedes unerwünschte Abo, das auf der Mobilfunk-Rechnung auftaucht, sollte beim Anbieter gestoppt werden. Und zwar unabhängig davon, ob man die Abrechnung für rechtmäßig hält. Das verhindert, dass die Entgelte auch im nächsten Monat auf der Mobilfunkrechnung erscheinen. Kann das Abo nicht einfach über die Internetseite des betroffenen Anbieters beendet werden, geht man mit einem Einwurf-Einschreiben auf Nummer sicher.

Rechtlichen Rat zu den neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz gibt es in der Beratungsstelle Detmold der Verbraucherzentrale NRW oder beim Verbrauchertelefon NRW unter 0900 - 1 89 79 69 (1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkpreise können variieren).

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